+++Die unten genannten Regelungen sind bis zum 31.12.2021 verlängert worden+++

Der Bundestag hat am 27.03.2020 mehrere Änderungen im Vereinsrecht beschlossen, welche erstmal befristet auf das Jahr 2020 sind und bei Bedarf bis zum 31.12.2021 verlängert werden können (vgl. Bundesgesetzblatt Seite 4).
Folgende Änderungen sind für Vereine und Stiftungen in Kraft getreten (vgl. Bundesgesetzblatt Seite 3):
  1. Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
  2. Mitgliederversammlungen können, auch abweichend zur Satzung, digital (per elektronischen Kommunikation) durchgeführt werden – ohne physische Anwesenheit der Mitglieder.
  3. Mitglieder können, auch ohne Anwesenheit bei der Mitgliederversammlung, ihre Stimme vorher schriftlich abgeben.
  4. Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.